Umwandlung Einzelunternehmen
Der Start in eine unternehmerische Tätigkeit erfolgt nicht selten als Einzelunternehmer. Statistisch gab es im Jahr 2020 ca. 1,9 Mio. Einzelunternehmen (unter 10 Mitarbeiter) in Deutschland. Zum Vergleich: Bei unter 10 Mitarbeitern lag die Anzahl der Kapitalgesellschaften bei rd. 500.000.
Viele Einzelunternehmer stellen sich im Laufe ihres unternehmerischen Lebens die Frage, ob die Rechtsform noch zum Geschäftsumfang und der konkreten Tätigkeit passt. Gründe für die Überlegungen sind meistens ein gestiegenes Haftungsrisiko, steuerliche Rahmenbedingungen oder einfach die Positionierung gegenüber Geschäftspartnern.
Da zum Zeitpunkt der Überlegungen regelmäßig bereits Werte im Unternehmen gebildet wurden, langfristige Kunden- oder Lieferverträge und ein Kundenstamm bestehen, sind im Wesentlichen zwei Gedanken vorherrschend:
- Wie kann ich alle Vermögenswerte ohne großen Aufwand auf eine neue Gesellschaft übertragen?
- Fallen Steuern an bzw. wie kann ich die Umwandlung steuergünstig gestalten?
Ein sehr guter Weg ist die sog. Ausgliederung.
Was verbirgt sich dahinter?
Die Ausgliederung ist technisch gesehen eine Unterform der Spaltung nach dem Umwandlungsgesetz. Sie bietet die Möglichkeit, das Vermögen des Einzelunternehmens auf eine neue Gesellschaft (häufig GmbH oder GmbH & Co. KG) zu übertragen. Dies kann entweder zur Neugründung der Gesellschaft erfolgen oder zur Aufnahme auf eine bereits bestehende Gesellschaft. Im Falle der GmbH & Co. KG ist eine Ausgliederung nur zur Aufnahme zulässig. Die Gesellschaft muss also zwingend schon gegründet worden sein.
Wie alle im Umwandlungsgesetz geregelten Fälle bietet die Ausgliederung zwei wesentliche Vorteile gegenüber Gestaltungsalternativen wie z. B. der Einbringung.
- Zum einen löst sie eine sog. Gesamtrechtsnachfolge aus, also den automatischen Übergang aller Vermögenswerte (immaterielle Rechte, Inventar, Bankkonten, Kunden- und Lieferantenverträge, Miet- und Leasingverträge etc.). Eine Einschränkung kann es dann geben, wenn vertraglich eine sog. Change of Control – Klausel vereinbart ist oder es sich um besondere, an der Person, hängende Rechte handelt, z. B. Genehmigungen oder Zulassungen.
- Die Vermögensübertragung kann steuerneutral umgesetzt werden. Werden Vermögenswerte veräußert, müssen auf den Veräußerungserlös in aller Regel Steuern gezahlt werden. Bei der Ausgliederung bestimmt das Umwandlungssteuergesetzt, dass die Vermögenswerte zum Buchwert angesetzt werden können. Damit entstehen kein Veräußerungserlös und somit auch keine Steuer. Voraussetzung ist lediglich, dass dem Einzelunternehmer an der übernehmenden Gesellschaft Anteile bzw. zusätzliche Anteile gewährt werden.
Sollte eine Ausgliederung nicht darstellbar sein, kann in fast allen Fällen eine Einbringung der Einzelwirtschaftsgüter des Einzelunternehmens in die neue Gesellschaft erfolgen. Dies geht ebenso steuerneutral wie bei der Ausgliederung, allerdings nicht als Gesamtrechtsnachfolge. Somit ist für die Überleitung bestehender Vertragsverhältnisse die Zustimmung des jeweiligen Vertragspartners erforderlich, was bei einer hohen Zahl an Vertragsverhältnissen häufig Schwierigkeiten bereitet.
Wie läuft eine Ausgliederung ab?
Eine Ausgliederung setzt zunächst voraus, dass der Einzelunternehmer im Handelsregister als eingetragener Kaufmann eingetragen ist. Er führt dann den Zusatz e. K. Damit kommt die Ausgliederung für alle gewerblich tätigen Unternehmer in Betracht. Freiberuflern steht dieser Weg in eine andere Rechtsform leider nach derzeitiger Rechtslage nicht offen.
Soll das Unternehmen zukünftig in der Rechtsform einer GmbH betrieben werden, kann die Ausgliederung zur Neugründung erfolgen. In diesem Fall würde das Stammkapital der GmbH durch Sacheinlage der Vermögenswerte des Einzelunternehmens erbracht. Nachteil bei dieser Gestaltung ist, dass zuvor das Einzelunternehmen von einem Wirtschaftsprüfer bewertet werden muss, da dem Registergericht gegenüber der Nachweis erbracht werden muss, dass die übertragenen Vermögenswerte mindestens EUR 25.000,00 wert sind (die Höhe des Mindestkapitals einer GmbH).
Eine solche Bewertung ist teuer und häufig nicht gewünscht. Ich empfehle daher immer die Gründung einer GmbH unter Bareinzahlung der Stammeinlage (ggf. nur in Höhe von EUR 12.500,00). Nach Eintragung der GmbH im Handelsregister kann die Ausgliederung zur Aufnahme erfolgen. Hierzu würde bei der GmbH eine geringe Kapitalerhöhung (z. B. EUR 100,00) durchgeführt und im Zuge dieser Kapitalerhöhung die Vermögenswerte des Einzelunternehmens auf die GmbH übertragen. Durch entsprechende vertragliche Gestaltung lässt sich hier ein umfangreicher und teurer Wertnachweis vermeiden.
Was gibt es bei der Ausgliederung noch zu beachten?
Die Ausgliederung ist ein notarieller Vorgang. Mit der Gründung der neuen Gesellschaft und ggf. Eintragung des Einzelunternehmens als e. K. im Handelsregister sind mithin zwei Notartermine erforderlich. Hierfür entstehen zusätzliche Kosten, die abhängig vom Wert des Einzelunternehmens sind.
Eine Ausgliederung zu Buchwerten ist zudem nur dann möglich, wenn das Einzelunternehmen nicht überschuldet ist und keine Überentnahmen stattgefunden haben. Da im Übrigen buchhalterisch bilanziert werden muss, wird die Umwandlung immer in enger Abstimmung mit dem Steuerberater des Unternehmers durchgeführt.
Noch Fragen?
Eine Umwandlung ist rechtlich und steuerlich komplex, so dass es immer Einzelfallfragen geben wird. Für weitere Erläuterungen und eine Beratung im Einzelfall stehe ich jederzeit zur Verfügung. Sprechen Sie mich gerne an!